Information zum Selbsttest

15. 11. 2021

Sehr geehrte Eltern,

 

Selbsttests sind ab sofort grundsätzlich in der Schule durchzuführen.

 

  1. Ausnahmen von der Durchführung der Selbsttestungen in den Schulen sind ab 15. November 2021 nur mit vorliegendem ärztliches Attest möglich. Liegt am Mittwoch, 17.11.2021 kein ärztliches Attest vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

  1. Die Testung mittels Selbsttest in der Schule kann durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltest ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist. Solche Schnelltests sind grundsätzlich von den Selbsttests, die in der Schule durchgeführt werden, abzugrenzen. Ein Schnelltest wird nur durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt; eine Bescheinigung über die Durchführung eines solchen Schnelltests kann daher auch nur von öffentlichen Stellen (z. B. Testzentrum, Apotheke, Ärzte) erfolgen. Anfallende Kosten für die Durchführung von Schnelltest in öffentlichen Stellen müssen von den Eltern selbst getragen werden.

 

  1. Eine vorliegende Einverständniserklärung ist die Grundlage für die Teilnahme an den Selbsttestungen ab 15. November 2021 in den Schulen. Liegt Mittwoch, 17.11.2021 keine Einverständniserklärung vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen

 

  1. In den Schulen wird für die Durchführung der Selbsttests ab 15. November 2021 ausschließlich das vom Land zur Verfügung gestellte Testmaterial verwendet. Alternatives Testmaterial, dass den Schülerinnen und Schülern von Ihren Eltern für die Selbsttestung in der Schule mitgegeben wird, ist nicht zulässig. Damit ist insbesondere Testmaterial gemeint, das in seiner Funktionsweise anders funktioniert (z.B. Spuk- oder Lolli-Tests). Die Fehlerquote dieses Materials wird als zu hoch eingeschätzt.

 

gez. M. Nagel

Schulleiterin

 

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