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Regelungen zur SARS-CoV-2 Antigen-Testung für Schülerinnen und Schüler

09. 04. 2021

Ab dem 12. April 2021 besteht für das Schulhaus ein Zutrittsverbot für diejenigen Personen, die keinen aktuellen Nachweis über eine negative Testung auf das SARS-CoV-2 Virus erbringen.

Die Regel ist die Selbsttestung in der Schule. Es handelt sich um Laien-Selbsttests, die eine einfache Anwendung mittels Nasen-Abstrich aus dem vorderen Bereich der Nase ermöglichen.

Geben Eltern nicht die Zustimmung zur Durchführung der Testungen, so sind weder die Teilnahme am Präsenzunterricht oder an der Notbetreuung noch das Betreten der Schule möglich.

Ein Anspruch auf Durchführung von Distanzunterricht besteht nicht.

Der Nachweis kann auch erbracht werden durch eine für die Abnahme von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest zuständigen Stelle (z.B. Testzentrum, Apotheke, Hausarzt) oder eine qualifizierte Selbstauskunft (z. B. Eidesstattliche Versicherung nach Selbsttest- siehe Anlage).

Die Ausstellung des Nachweises und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als 3 Tage zurückliegen.

 

Download: Qualifizierte Selbstauskunft

 

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